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Uns erreichen sehr häufig Nachfragen bezüglich der rechtlichen
Situation bei der Sauerstoffgabe durch Laienhelfer, da Sauerstoff ja eigentlich
als Medikament gewertet wird und somit nur durch einen Arzt oder Heilpraktiker
verabreicht werden.
Zur Aufklärung hier eine Stellungnahme, die in der Zeitschrift tauchen veröffentlicht wurde.
Rechtliche Aspekte der Sauerstoffgabe durch Laienhelfer
von Hubertus Bartmann
erschienen und © 1998 Zeitschrift tauchen, Ausgabe 09/98
Frage
"Wir sind Taucher und haben von einer befreundeten
Krankenschwester erfahren, dass wir an Fremde keinen Sauerstoff verabreichen
dürfen, da Sauerstoff ein Arzneimittel sei und die Verabreichung gegen das
Heilpraktikergesetz verstößt. Stimmt das?"
Antwort
"Die Krankenschwester unterliegt einem Irrtum. Richtig ist lediglich, dass medizinischer Sauerstoff ein "Fertigarzneimittel" im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist. Dieser Sauerstoff muss deshalb dem Deutschen Arzneibuch (DAB 10) entsprechen und hat ein Verfalldatum von drei Jahren. Nach § 323 c Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Diese allgemeine Hilfeleistungspflicht, hier konkret nach einem Tauchunfall, hat Vorrang vor den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes (HPG).
Das HPG beinhaltet einen Tätigkeitsvorbehalt zugunsten von Ärzten und Heilpraktikern, nicht nur den Schutz der Berufsbezeichnung. Es macht die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. In der Rechtsprechung gilt der Grundsatz der "individuellen Fähigkeiten". Das heißt, wenn Sie einen Sauerstoffkoffer erwerben und den Umgang damit in einem Seminar erlernt haben, sind Sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Hilfe zu leisten. Selbst wenn es bei Ihrer Hilfe zu Komplikationen kommen sollte, machen Sie sich nach § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) nicht strafbar. Dort heißt es: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." Die Gabe von Sauerstoff nach einem Tauchunfall ist unstrittig ein solches Mittel."
Weitere Informationen
Weitere Hintergrundinformationen über die Wichtigkeit der
Laienhilfe bei Tauchunfällen fasst ein Artikel von Dr. Ulrich van Laak,
Past-Präsident
der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.V., DAN Direktor für
Deutschland und Österreich zusammen.
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