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Frage"Momentan werden verstärkt alte Notfallkoffer der Bundeswehr ausgemustert und günstig an Privatleute verkauft. Darf ich den Notfallkoffer mit allen seinen Funktionen (Pulmotor) einsetzen und unterliegt der O2-Koffer Sicherheitskontrollen durch einen Fachmann? Wenn ja, wo kann ich dies erledigen lassen?" AntwortBei den "Notfallkoffern" handelt es sich um die "Feldgeräte, künstliche Beatmung, automatisch", welche von der Bundeswehr in den 1960er Jahren in großen Stückzahlen beschafft und von der Firma Drägerwerk AG in Lübeck hergestellt wurden. Rechtlich sind diese Geräte Medizinprodukte (MP) und unterliegen daher in Deutschland dem Medizinproduktegesetz (MPG). Für das erneute Inverkehrbringen, also den Wiederverkauf, ist das MPG nicht anzuwenden, da es für gebrauchte MP nur dann gültig wäre, wenn die Geräte aufgearbeitet oder wesentlich verändert würden. Da dies offensichtlich nicht der Fall ist, muss der Verkäufer nur das im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vorgegebene allgemeine Sicherheitsniveau beachten. Das heißt, die Geräte dürfen zum Zeitpunkt des Wiederverkaufs keine Mängel aufweisen, mit denen der Betreiber und Dritte zu Schaden kommen könnten. Außerdem muss der Verkäufer dem Gerät eine vollständige Gebrauchsanweisung beilegen. Taucher sind in der Regel medizinische Laien. Dennoch ist die gängige Rechtsauffassung so, dass diesem Personenkreis die Abgabe des Arzneimittels Sauerstoff als weitere Erstmaßnahme nach einem Tauchunfall erlaubt ist. Dem medizinischen Laien ist jedoch nicht gestattet, eine maschinelle Beatmung (hier mit dem Pulmotor) an einem Patienten vorzunehmen. Unabhängig davon wäre die Beatmung mit dem Pulmotor auch aus medizinischen Gründen abzulehnen, da in der Umschaltdose des alten Pulmotors über einen Injektor Umgebungsluft angesaugt wird und dadurch die O2-Konzentration lediglich 40 bis 50 Prozent beträgt. Um einen möglichst hohen Stickstoffgradienten (0,78 bar) zu erreichen, ist es indessen unabdingbar, dem Patienten 100% O2 zu verabreichen. Dies ist in der Regel nur über ein bedarfsgesteuertes Ventil zu erreichen. Für das Betreiben des Gerätes ist die Medizinprodukte Betreiberverordnung (MPBetreibV) anzuwenden. Sie ist, ebenso wie das MPG, jedoch nur dann gültig, wenn die Personen eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben oder es sich um eine wirtschaftliche Unternehmung handelt. Die Vorschriften sind infolgedessen von Tauchschulen ebenso wie von Tauchclubs und Hilfeleistungsunternehmen (DLRG) zu beachten. Entsprechend der MPBetreibV sind die "Sicherheitstechnischen Kontrollen" nach den Angaben des Herstellers durchzuführen. In der Gebrauchsanweisung des O2-Koffers sind dafür Fristen von 12 Monaten vorgeschrieben. Eine sicherheitstechnische Kontrolle darf nur durchführen, wer auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen bietet und über geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen verfügt. Dies sind zum Beispiel die vom Hersteller (Dräger Medical AG & Co. KGaA) autorisierten Servicebetriebe. Zu bedenken ist jedoch, dass eine Instandsetzung derart "historischer" Produkte mit Originalteilen nicht mehr möglich ist und das Gerät dann stillgelegt werden muss. Ergänzend wird noch auf das Verfalldatum von medizinischem Sauerstoff hingewiesen: Es beträgt, abweichend von der Regelung für die Bundeswehr, drei Jahre. Anmerkung von uns: Die von Hubertus Bartmann angesprochenen relevanten Abschnitte des Medizinproduktegesetzes und der MPBetreibV finden Sie hier in unserer Website bei den Hinweisen für gewerbliche Betreiber eines Sauerstoff-Systems. |
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